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§ 5 AdrRegV

Fassungen
21.07.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.200531.12.2008 BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Adressregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.2005BGBl. II Nr. 218/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AdrRegV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Kostenersätze für die Zugangsberechtigung und die Datenlieferung

Paragraph 5, Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraphen 2 bis 4 sind für die Berechtigung auf die Daten zuzugreifen und für die Lieferung der Daten folgende Beträge zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Für das Recht auf Einbindung des Adressregisters in xSP Dienste fällt ein Kostenersatz von 120 Euro pro Jahr an.
  2. Ziffer 2
    Für die Auslieferung auf Datenträger wird zusätzlich zum Kostenersatz für die Daten gemäß Paragraph 2 und 3 ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 5 Euro in Rechnung gestellt. Die kleinste Abgabeeinheit bei der Auslieferung auf Datenträger ist eine politische Gemeinde (in Wien ein Bezirk).
  3. Ziffer 3
    Bei der Abgabe der Daten des Adressregisters über das Internet (als Download) werden keine Auslieferungskosten in Rechnung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

20004195

Dokumentnummer

NOR40066444