Rechtstracker.at

§ 6 AdrRegV

Fassungen
21.07.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 621.07.200531.12.2008 BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Adressregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.07.2005BGBl. II Nr. 218/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AdrRegV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Weitergehende Nutzungsrechte

Paragraph 6, (1) Eine über gemäß Paragraph 2, hinausgehende Nutzung der Daten des Adressregisters ist nur in Verbindung mit eigenen Daten des Nutzers gestattet.

  1. Absatz 2,Neben den Kostenersätzen gemäß Paragraphen 2 bis 5 werden folgende Kostenersätze bei weitergehender Nutzung des Adressregisters in Rechnung gestellt:
    1. Ziffer eins
      Für die nicht downloadbare Darbietung der Daten des Adressregisters im Internet durch den Nutzer fällt ein Aufschlag von 10 vH der Kostenersätze nach Paragraph 2, Absatz eins, pro Jahr an.
    2. Ziffer 2
      Für jeden Einzelzugriff auf Daten des Adressregisters durch den Nutzer mittels xSP-Dienst fallen 10 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 vH des Betrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, an. Die übermittelten Daten dürfen nur zur unmittelbaren Anfragebeantwortung zwischengespeichert werden. Jedwede dauerhafte Speicherung von abgefragten Daten aus dem Adressregisters ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Werden Adressen in einem analogen oder digitalen Folgeprodukt durch weitergehende Be- oder Verarbeitung des Nutzers integriert, so fallen für die kommerziellen Nutzung pro Folgeprodukt pro tausend angefangener Datensätze 0,02 vH gemäß Paragraph 2, Absatz eins, an.
    4. Ziffer 4
      Werden Adressen zusammen mit eigenen Daten des Nutzers entgeltlich weitergegeben ohne dass eine weitergehende Be- und Verarbeitung der Adressdaten für das Folgeprodukt erforderlich ist, so fällt ein Kostenersatz in der Höhe des Paragraph 2, Absatz eins, pro Weitergabe an.
  2. Absatz 3,In den Fällen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist vom Nutzer der Daten sicherzustellen, dass das Extrahieren von Daten des Adressregisters aus dem Folgeprodukt durch Dritte nicht möglich ist.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

20004195

Dokumentnummer

NOR40066445