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§ 7 AdrRegV

Fassungen
21.07.2005 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 721.07.200531.12.2008 BGBl. II Nr. 218/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Adressregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.07.2005BGBl. II Nr. 218/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AdrRegV

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Regelungen für Gebietskörperschaften

Paragraph 7, (1) Für Gebietskörperschaften kommt ein pauschalierter Kostenersatz in der Höhe von 50 vH zur Anwendung, wenn die Daten des Adressregisters ausschließlich im Rahmen der internen Nutzung gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, oder im Rahmen von nicht kommerziellen Anwendungen verwendet werden, sofern die Daten des Adressregisters sowohl im Bereich der gemäß Paragraph 47 a, Absatz 3, Ziffer eins, VermG kostenersatzfreien behördlichen Tätigkeit als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu etwa gleichen Teilen genutzt werden.

  1. Absatz 2,Eine nicht kommerzielle Anwendung gemäß Absatz eins, kann nur in Form von nicht downloadbaren Darstellungen der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, oder in Form von Einzelabfragen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, erfolgen, wobei für beide Varianten ein Vertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Die Gemeinden können die Daten des eigenen Gemeindegebietes aus dem Adressregister selbst kostenlos nutzen und verwerten. In eine kommerzielle Verwertung von Adressdaten durch die Gemeinde dürfen die Schlüssel Straßenkennziffer, Adresscode und Adressnummer nicht einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Gesetzesnummer

20004195

Dokumentnummer

NOR40066446