Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aktuarsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Aktuarsbericht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahr.
(2)Absatz 2,Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines II. Die Analyserömisch zwei. Die Analyse
Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
Überprüfung der Rückkaufswerte
Entwicklung der Deckungsrückstellung
Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung
Außerordentliche Zuführungen
Analyse des technischen Ergebnisses
Technische Analyse
Stellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests
Embedded Value (nicht obligatorisch)
Sanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen
Liquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)
Kapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)
Risikobeschränkungen (nicht obligatorisch)
III. Bestätigungsvermerkrömisch drei. Bestätigungsvermerk
Bestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung
Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
IV. Anhang 1. Überprüfung gemäß § 18 Abs. 1a VAGrömisch vier. Anhang 1. Überprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, VAG
(4)Absatz 4,Gibt es zu einzelnen Positionen aus Abs. 3 keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Positionen aus Absatz 3, keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
(5)Absatz 5,Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
(6)Absatz 6,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Abs. 3 inklusive der Seitennummern angeführt sind.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Absatz 3, inklusive der Seitennummern angeführt sind.
(7)Absatz 7,Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
(8)Absatz 8,Zusätzlich zu den in Abs. 7 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 3 Position III. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.Zusätzlich zu den in Absatz 7, angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 3, Position römisch drei. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40066499