Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zustelldiensteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 375/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Antrag auf Zulassung
§ 2.Paragraph 2,
Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40219510