Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/05 Börse; 21/06 Wertpapierrecht
Text
Dokument für Tauschangebote
§ 2.Paragraph 2,
Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 1. Fall KMG oder gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten: Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 1. Fall KMG oder gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten:
eine gemäß § 7 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, erstellte Angebotsunterlage, undeine gemäß Paragraph 7, des Übernahmegesetzes – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, erstellte Angebotsunterlage, und eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument gemäß Abs. 1 ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.Das Dokument gemäß Absatz eins, ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2017
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR40199410