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§ 5 MVSV

Fassungen
10.08.2005 bis 23.07.2019 — BGBl. II Nr. 236/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.08.200523.07.2019 BGBl. II Nr. 236/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. II Nr. 236/2005

Außerkrafttretensdatum

23.07.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019

Abkürzung

MVSV

Index

21/05 Börse; 21/06 Wertpapierrecht

Text

2. Abschnitt

Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, KMG hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. Ziffer eins
      Druckauflage von 100 000 Stück, und
    2. Ziffer 2
      Verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40066568