Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/05 Börse; 21/06 Wertpapierrecht
Text
3. Abschnitt
Sprachenregelung
§ 6.Paragraph 6,
Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß § 7b Abs. 2 KMG vorgelegt oder gemäß § 7b Abs. 3 KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden. Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß Paragraph 7 b, Absatz 2, KMG vorgelegt oder gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR40066569