Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Der vereinfachte Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 1 InvFG 1993 hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen gemäß den Vorgaben der Anlage E, Schema E InvFG 1993 zu enthalten. Diese Verordnung dient der Festlegung der Informationen, die unter bestimmten Begriffen des Schema E anzuführen sind. Der vereinfachte Prospekt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, InvFG 1993 hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen gemäß den Vorgaben der Anlage E, Schema E InvFG 1993 zu enthalten. Diese Verordnung dient der Festlegung der Informationen, die unter bestimmten Begriffen des Schema E anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40066571