Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anlageziel/Anlageziele des Kapitalanlagefonds
§ 2.Paragraph 2,
In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema E Ziffer 2, des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:
genaue Angabe der mit jeder Anlage angestrebten Ergebnisse,
Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser,
gegebenenfalls ein Hinweis auf den/die betreffenden Index/Indices gemäß § 75 InvFG 2011 und eine Beschreibung, die eine Identifikation des/der Index/Indices erlaubt und das Ausmaß der Nachbildung darstellt, sowie die Beschreibung der zur Nachbildung des/der Index/Indices gewählten Strategie.gegebenenfalls ein Hinweis auf den/die betreffenden Index/Indices gemäß Paragraph 75, InvFG 2011 und eine Beschreibung, die eine Identifikation des/der Index/Indices erlaubt und das Ausmaß der Nachbildung darstellt, sowie die Beschreibung der zur Nachbildung des/der Index/Indices gewählten Strategie.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40131272