Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds
§ 3.Paragraph 3,
In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema E Ziffer 2, des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:
Angabe der wichtigsten Arten von Wertpapieren und sonstigen Veranlagungsinstrumenten, in die der Kapitalanlagefonds investiert,
Angabe, ob der Kapitalanlagefonds auf bestimmte Branchen, geographische Gebiete oder sonstige Marktsegmente oder auf bestimmte Anlageklassen ausgerichtet ist,
gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass es trotz Einhaltung der Vorschriften über die Risikostreuung zu einer gewissen Risikokonzentration bei bestimmten Anlageklassen, Branchen und geographischen Gebieten kommen kann,
sofern Anleihen zum Fondsvermögen zählen, Angaben über deren Laufzeit, deren Ratinganforderungen und Angabe, um welche Art von Anleihen es sich handelt,
bei einer Veranlagung in Derivate, Hinweis darauf, ob in diese lediglich zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie investiert wird,
Angabe, ob der Managementstil eine Referenz zu einer Benchmark vorsieht,
Angabe, ob der Managementstil auf einer taktischen Asset Allocation mit häufigen Portfolioanpassungen beruht.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40066573