Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Geltende Steuervorschriften
§ 6.Paragraph 6,
In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Geltende Steuervorschriften“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema E Ziffer 3, des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Geltende Steuervorschriften“ folgende Informationen zu verstehen:
Darstellung der Besteuerung des Kapitalanlagefonds in Österreich,
Hinweis, dass die Besteuerung der Erträgnisse oder Kapitalgewinne aus dem Kapitalanlagefonds beim jeweiligen Anleger von der Steuersituation des Anlegers und/oder von dem Ort, an dem das Kapital investiert wird, abhängt, und dass ein Anleger bei offenen Fragen professionellen Rat einholen soll.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40066576