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§ 9

Fassungen
10.08.2005 bis 30.06.2012 — BGBl. II Nr. 237/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 910.08.200530.06.2012 BGBl. II Nr. 237/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. II Nr. 237/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 9,

In Schema E Ziffer 3, des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Angabe der TER bei allen Kapitalanlagefonds, samt Stichtag und Hinweis auf die Homepage-Adresse der Kapitalanlagegesellschaft, wo der Anleger die aktuellste TER bzw die früherer Geschäftsjahre finden kann; außer bei Neugründungen, bei denen noch keine TER berechnet werden kann. Die TER hat alle Kosten zu beinhalten, die dem Kapitalanlagefonds angelastet werden, mit Ausnahme der Transaktionskosten und diesen vergleichbaren Kosten. Es darf kein Netting zwischen den einzelnen Kostenpositionen stattfinden. Die TER ist anhand der Zahlen des letzten geprüften Rechenschaftsberichts zu berechnen. Die Angabe der TER im Vereinfachten Prospekt ist zumindest einmal jährlich spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres zu aktualisieren. Eine allfällige Performancefee ist in die TER einzubeziehen und zusätzlich getrennt als Prozentsatz des Net Asset Value (NAV) auszuweisen. Die Berechnung der TER erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anlage römisch eins,
  2. Ziffer 2
    Angabe einer Vorabschätzung der Kostenstruktur durch Angabe der Kosten, die mit einem bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zum Wert des Fondsvermögens verrechnet werden sowie durch Angabe der Kosten, die dem Fondsvermögen betragsmäßig angelastet werden, jeweils als Gesamtposition ausgedrückt in Prozent des Fondsvermögens,
  3. Ziffer 3
    Angabe aller Kosten, die nicht in der TER enthalten sind, inklusive einer Offenlegung der Transaktionskosten, soweit verfügbar,
  4. Ziffer 4
    Angabe der nach Anlage römisch zwei zu berechnenden PTR als Indikator der Transaktionskosten, samt Stichtag und Hinweis auf die Homepage-Adresse der Kapitalanlagegesellschaft, wo der Anleger die aktuellsten Portfolioumsätze bzw. die früherer Geschäftsjahre finden kann. Die Angabe der PTR im Vereinfachten Prospekt ist zumindest einmal jährlich spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres zu aktualisieren,
  5. Ziffer 5
    Hinweis auf die Existenz von „Fee-Sharing Agreements“ und/oder „Soft Commissions“ und deren Auswirkungen, sowie ein Verweis auf den Vollprospekt betreffend nähere Angaben dazu.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011

Gesetzesnummer

20004206

Dokumentnummer

NOR40066579