Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Derivate-Meldesystemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 267/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum 30. September 2005 anzuwenden
(vgl. § 4).vergleiche Paragraph 4,).
Text
Meldeformat
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Meldesätze sind im Comma Separated Values (CSV) – Format mit einem Strichpunkt als Listentrennzeichen an die in § 1 genannte E-Mail Adresse zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Kapitalanlagegesellschaft hat in einem File zu erfolgen. In der ersten Zeile des Meldefiles ist der Name und die Bankleitzahl der Kapitalanlagegesellschaft, getrennt durch einen Strichpunkt wie folgt zu melden:Die Meldesätze sind im Comma Separated Values (CSV) – Format mit einem Strichpunkt als Listentrennzeichen an die in Paragraph eins, genannte E-Mail Adresse zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Kapitalanlagegesellschaft hat in einem File zu erfolgen. In der ersten Zeile des Meldefiles ist der Name und die Bankleitzahl der Kapitalanlagegesellschaft, getrennt durch einen Strichpunkt wie folgt zu melden:
Name der Kapitalanlagegesellschaft, max. 150 Stellen, alphanumerisch;
Bankleitzahl der Kapitalanlagegesellschaft, max. 5 Stellen, numerisch;
(2)Absatz 2,Für jeden Fonds ist eine eigene Meldezeile zu verwenden. In dieser Meldezeile sind folgende Daten in der vorgegebenen Reihenfolge anzugeben:
Angaben Securities Identification Number (ISIN) des Fonds, max. 12 Zeichen, alphanumerisch;
Name des Fonds, max. 100 Zeichen, alphanumerisch;
Risikoangabe in Prozent, max. 3 Stellen, numerisch;
Zusätzliche Anwendung des VaR-Approach, eine Stelle, „J“/“j“ bzw. „N“/“n“;
Anwendung des relativen VaR-Approach, eine Stelle, „J“/“j“ bzw. „N“/“n“;
Anwendung des absoluten VaR-Approach, eine Stelle, „J“/“j“ bzw. „N“/“n“;
Besonderen Anlagegrenzen laut Fondsbestimmungen, max. 300 Stellen, alphanumerisch;
Arten der Derivate, eine Stelle, „J“/“j“ bzw. „N“/“n“, in der in Anlage 1 und Anlage 2 dargelegten Reihenfolge;
Trennzeichen zwischen den Feldern ist ein Strichpunkt. Am Ende jedes Fonds folgt ein Carrige Return/Line Feed (CRLF). Den Kapitalanlagegesellschaften steht eine Pretty Good Privacy (PGP) Verschlüsselung frei.
(3)Absatz 3,Im Falle von Leermeldungen werden nur ISIN, Name des Fonds und Risikoangabe übermittelt. Bei Teilmeldungen können alle in Anlage 1 und Anlage 2 als „N/n“ bezeichneten Positionen ausgelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40066585