Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
1. Abschnitt
Ergänzungsregister
Führung des Registers
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde führt ein Ergänzungsregister, das zur eindeutigen Identifikation jener natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen im Sinne des § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004 (E-GovG) dient, die im Zentralen Melderegister (ZMR), im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister (ZVR) nicht eingetragen werden können. Aus dem im Ergänzungsregister für jeden Eingetragenen vergebenen Ordnungsbegriff ist gemäß dem 2. Abschnitt des E-GovG die Stammzahl (§ 2 Z 8 E-GovG) zu bilden. Das Ergänzungsregister darf auch zum elektronischen Datennachweis gemäß dem 4. Abschnitt des E-GovG verwendet werden.Die Stammzahlenregisterbehörde führt ein Ergänzungsregister, das zur eindeutigen Identifikation jener natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, (E-GovG) dient, die im Zentralen Melderegister (ZMR), im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister (ZVR) nicht eingetragen werden können. Aus dem im Ergänzungsregister für jeden Eingetragenen vergebenen Ordnungsbegriff ist gemäß dem 2. Abschnitt des E-GovG die Stammzahl (Paragraph 2, Ziffer 8, E-GovG) zu bilden. Das Ergänzungsregister darf auch zum elektronischen Datennachweis gemäß dem 4. Abschnitt des E-GovG verwendet werden. (2)Absatz 2,Bei der Führung jenes Teiles des Ergänzungsregisters, der für die Eintragung natürlicher Personen bestimmt ist (ERnP), bedient sich die Stammzahlenregisterbehörde des Bundesministeriums für Inneres als Dienstleister, hinsichtlich des für die Eintragung sonstiger Betroffener bestimmten Teils (ERsB) des Bundesministeriums für Finanzen. Beide Dienstleister dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignete Subdienstleister heranziehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066616