Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Eintragung hat neben den mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten die in § 11 Abs. 1 genannten Daten und eine Ordnungsnummer zu umfassen, die den Betroffenen eindeutig bezeichnet.Die Eintragung hat neben den mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Daten und eine Ordnungsnummer zu umfassen, die den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
(2)Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation von natürlichen Personen, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 6 als Vertretungsbefugte eingetragen werden, ist auch ihr bereichsspezifisches Personenkennzeichen für die Datenanwendung „ERsB“ zu speichern, soweit dieses aufgrund einer vorhandenen Eintragung des Vertretungsbefugten im ZMR oder ERnP errechnet werden kann.Zur eindeutigen Identifikation von natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, als Vertretungsbefugte eingetragen werden, ist auch ihr bereichsspezifisches Personenkennzeichen für die Datenanwendung „ERsB“ zu speichern, soweit dieses aufgrund einer vorhandenen Eintragung des Vertretungsbefugten im ZMR oder ERnP errechnet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Eintragung in das ERsB ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde an die im § 11 Abs. 2 genannte elektronische Adresse bzw., sofern eine solche nicht vorhanden ist, an seine Anschrift mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Bestätigung der Eintragung vom Antragsteller jederzeit in Form eines Registerauszugs gemäß § 16 Abs. 3 beschafft werden kann.Die Eintragung in das ERsB ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde an die im Paragraph 11, Absatz 2, genannte elektronische Adresse bzw., sofern eine solche nicht vorhanden ist, an seine Anschrift mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Bestätigung der Eintragung vom Antragsteller jederzeit in Form eines Registerauszugs gemäß Paragraph 16, Absatz 3, beschafft werden kann.
(4)Absatz 4,Soweit die eingetragenen Daten auf Angaben des Betroffenen beruhen, trägt dieser die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066629