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§ 14 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1402.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Eintragung hat neben den mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Daten und eine Ordnungsnummer zu umfassen, die den Betroffenen eindeutig bezeichnet.
  2. Absatz 2,Zur eindeutigen Identifikation von natürlichen Personen, die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, als Vertretungsbefugte eingetragen werden, ist auch ihr bereichsspezifisches Personenkennzeichen für die Datenanwendung „ERsB“ zu speichern, soweit dieses aufgrund einer vorhandenen Eintragung des Vertretungsbefugten im ZMR oder ERnP errechnet werden kann.
  3. Absatz 3,Die Eintragung in das ERsB ist dem Antragsteller von der Stammzahlenregisterbehörde an die im Paragraph 11, Absatz 2, genannte elektronische Adresse bzw., sofern eine solche nicht vorhanden ist, an seine Anschrift mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass eine Bestätigung der Eintragung vom Antragsteller jederzeit in Form eines Registerauszugs gemäß Paragraph 16, Absatz 3, beschafft werden kann.
  4. Absatz 4,Soweit die eingetragenen Daten auf Angaben des Betroffenen beruhen, trägt dieser die Verantwortung für ihre Richtigkeit. Eintragungen im ERsB haben keine rechtlich konstitutive Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066629