Rechtstracker.at

§ 16 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1602.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Verwendung der Registerdaten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die im ERsB gespeicherten Daten dienen
    1. Ziffer eins
      der Vergabe einer eindeutigen Ordnungsnummer für jeden eingetragenen Betroffenen, die in der Folge als seine Stammzahl zu verwenden ist,
    2. Ziffer 2
      dem erleichterten, insbesondere elektronischen Nachweis der rechtlichen Existenz des Betroffenen und
    3. Ziffer 3
      dem Nachweis der Identität der für den Betroffenen Vertretungsbefugten und des Umfangs dieser Vertretungsbefugnis.
  2. Absatz 2,Das ERsB ist zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecke als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen als ihrem Dienstleister im Internet verfügbar gehalten wird. Es hat die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Daten mit der Maßgabe zu enthalten, dass hinsichtlich der in Ziffer 6, Litera a, genannten Vertreter nur die Organfunktion, der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift zugänglich zu machen sind.
  3. Absatz 3,Jedermann kann für Zwecke des Nachweises der im ERsB dokumentierten Tatsachen einen mit Amtssignatur ausgefertigten elektronischen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über einen bestimmten Betroffenen abrufen. Hiefür ist von der Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066631