Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Verwendung der Registerdaten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die im ERsB gespeicherten Daten dienen
der Vergabe einer eindeutigen Ordnungsnummer für jeden eingetragenen Betroffenen, die in der Folge als seine Stammzahl zu verwenden ist,
dem erleichterten, insbesondere elektronischen Nachweis der rechtlichen Existenz des Betroffenen und
dem Nachweis der Identität der für den Betroffenen Vertretungsbefugten und des Umfangs dieser Vertretungsbefugnis.
(2)Absatz 2,Das ERsB ist zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Zwecke als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen als ihrem Dienstleister im Internet verfügbar gehalten wird. Es hat die in § 11 Abs. 1 genannten Daten mit der Maßgabe zu enthalten, dass hinsichtlich der in Z 6 lit. a genannten Vertreter nur die Organfunktion, der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift zugänglich zu machen sind.Das ERsB ist zur Erfüllung der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Zwecke als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen als ihrem Dienstleister im Internet verfügbar gehalten wird. Es hat die in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Daten mit der Maßgabe zu enthalten, dass hinsichtlich der in Ziffer 6, Litera a, genannten Vertreter nur die Organfunktion, der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift zugänglich zu machen sind.
(3)Absatz 3,Jedermann kann für Zwecke des Nachweises der im ERsB dokumentierten Tatsachen einen mit Amtssignatur ausgefertigten elektronischen Auszug aus dem Register betreffend die Eintragungen über einen bestimmten Betroffenen abrufen. Hiefür ist von der Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066631