Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
2. Abschnitt
Registerteil ERnP
Anlass für Eintragungen
§ 2.Paragraph 2,
Eine Eintragung in den für natürliche Personen bestimmten Teil des Ergänzungsregisters darf nur erfolgen
im Zusammenhang mit einem vom Betroffenen gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bürgerkarte (§ 3) oderim Zusammenhang mit einem vom Betroffenen gestellten Antrag auf Ausstellung einer Bürgerkarte (Paragraph 3,) oder
auf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Schaffung der Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen in seinen Datenanwendungen (§ 5) oderauf Ersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs zur Schaffung der Voraussetzungen für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen in seinen Datenanwendungen (Paragraph 5,) oder
zur Vornahme von Änderungen (§ 7).zur Vornahme von Änderungen (Paragraph 7,).
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066617