Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Antragstellung durch den Betroffenen
§ 3.Paragraph 3,
Hat sich beim Versuch der Herstellung einer Personenbindung gemäß dem 1. Abschnitt der Stammzahlenregisterverordnung (StZRegV), BGBl II Nr. 57/2005, ergeben, dass die natürliche Person, die die Ausstellung einer Bürgerkarte beantragt hat, weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, ist von der mit dem Antrag auf Ausstellung der Bürgerkarte befassten Bürgerkarten–Registrierungsstelle die Eintragung in das ERnP zu veranlassen, falls der Antragsteller dies nach Information gemäß § 8 StZRegV wünscht. Hat sich beim Versuch der Herstellung einer Personenbindung gemäß dem 1. Abschnitt der Stammzahlenregisterverordnung (StZRegV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2005,, ergeben, dass die natürliche Person, die die Ausstellung einer Bürgerkarte beantragt hat, weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist, ist von der mit dem Antrag auf Ausstellung der Bürgerkarte befassten Bürgerkarten–Registrierungsstelle die Eintragung in das ERnP zu veranlassen, falls der Antragsteller dies nach Information gemäß Paragraph 8, StZRegV wünscht.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066618