Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragungsdaten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung in das ERnP hat folgende Daten des Einzutragenden zu enthalten:
Geburtsort und, wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, den Staat, in dem sich dieser Ort befindet,
(2)Absatz 2,Für eine Eintragung im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist weiters Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit welchen der Antragsteller die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Daten nachweist. Bei Fremden, die keine EWR-Bürger sind, ist hiefür jedenfalls ein Reisedokument im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, vorzulegen.Für eine Eintragung im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist weiters Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit welchen der Antragsteller die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Daten nachweist. Bei Fremden, die keine EWR-Bürger sind, ist hiefür jedenfalls ein Reisedokument im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5 a, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vorzulegen. (3)Absatz 3,Zum Zweck der Registerverwaltung ist die Anschrift des Einzutragenden anzugeben.
(4)Absatz 4,Für die Ermittlung der Antragsdaten dürfen auch die bereits zum Zweck der Herstellung der Personenbindung herangezogenen Daten, einschließlich der Daten der damit verbundenen Identitätsfeststellung (§§ 5 und 6 StZRegV), verwendet werden.Für die Ermittlung der Antragsdaten dürfen auch die bereits zum Zweck der Herstellung der Personenbindung herangezogenen Daten, einschließlich der Daten der damit verbundenen Identitätsfeststellung (Paragraphen 5 und 6 StZRegV), verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066619