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§ 4 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragungsdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung in das ERnP hat folgende Daten des Einzutragenden zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Familiennamen
    2. Ziffer 2
      Vornamen,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht,
    4. Ziffer 4
      Geburtsdatum
    5. Ziffer 5
      Geburtsort und, wenn dieser im Inland gelegen ist, das Bundesland, wenn er im Ausland gelegen ist, den Staat, in dem sich dieser Ort befindet,
    6. Ziffer 6
      Staatsangehörigkeit.
  2. Absatz 2,Für eine Eintragung im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist weiters Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum jener amtlichen Dokumente anzugeben, mit welchen der Antragsteller die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Daten nachweist. Bei Fremden, die keine EWR-Bürger sind, ist hiefür jedenfalls ein Reisedokument im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5 a, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, vorzulegen.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Registerverwaltung ist die Anschrift des Einzutragenden anzugeben.
  4. Absatz 4,Für die Ermittlung der Antragsdaten dürfen auch die bereits zum Zweck der Herstellung der Personenbindung herangezogenen Daten, einschließlich der Daten der damit verbundenen Identitätsfeststellung (Paragraphen 5 und 6 StZRegV), verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066619