Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragungsersuchen eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG und § 15 Abs. 1 StZRegV kann der Auftraggeber der Datenanwendung hinsichtlich natürlicher Personen, die weder im ZMR noch im ERnP gefunden werden, die Eintragung in das ERnP veranlassen. Hiefür hat er die nach § 4 Abs. 1 geforderten Identitätsdaten und, wenn möglich, die Anschrift des Einzutragenden beizubringen.Im Zusammenhang mit der Ausstattung einer Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG und Paragraph 15, Absatz eins, StZRegV kann der Auftraggeber der Datenanwendung hinsichtlich natürlicher Personen, die weder im ZMR noch im ERnP gefunden werden, die Eintragung in das ERnP veranlassen. Hiefür hat er die nach Paragraph 4, Absatz eins, geforderten Identitätsdaten und, wenn möglich, die Anschrift des Einzutragenden beizubringen.
(2)Absatz 2,Die organisatorischen Voraussetzungen für Eintragungen in das ERnP, die im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPKs) voraussichtlich erforderlich sein werden, sind bei Vereinbarungen nach § 16 Abs. 2 StZRegV zu berücksichtigen.Die organisatorischen Voraussetzungen für Eintragungen in das ERnP, die im Zusammenhang mit der Erstausstattung einer gesamten Datenanwendung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPKs) voraussichtlich erforderlich sein werden, sind bei Vereinbarungen nach Paragraph 16, Absatz 2, StZRegV zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066620