Rechtstracker.at

§ 6 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 602.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Eintragung und Registerinhalt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Eintragung einer natürlichen Person in das ERnP hat die Stammzahlenregisterbehörde den Bürgerkarten-Registrierungsstellen für Anträge nach Paragraph 3 und den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs für Anträge nach Paragraph 5, ein automatisiertes Verfahren mit einer Schnittstelle und mit Webformularen zur Eingabe der Daten zur Verfügung zu stellen. Jedes Eintragungsersuchen ist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Für jede natürliche Person, die in das Ergänzungsregister eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der eine zur eindeutigen Bezeichnung geeignete Ordnungsnummer und die Identitätsdaten nach Paragraph 4, Absatz eins, sowie die Anschrift (soweit vorhanden) und die mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten enthält. Die Ordnungsnummer ist in gleicher Weise wie eine ZMR-Zahl zu bilden.
  3. Absatz 3,Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die auf die Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066621