Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Eintragung und Registerinhalt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Eintragung einer natürlichen Person in das ERnP hat die Stammzahlenregisterbehörde den Bürgerkarten-Registrierungsstellen für Anträge nach § 3 und den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs für Anträge nach § 5 ein automatisiertes Verfahren mit einer Schnittstelle und mit Webformularen zur Eingabe der Daten zur Verfügung zu stellen. Jedes Eintragungsersuchen ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.Zum Zweck der Eintragung einer natürlichen Person in das ERnP hat die Stammzahlenregisterbehörde den Bürgerkarten-Registrierungsstellen für Anträge nach Paragraph 3 und den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs für Anträge nach Paragraph 5, ein automatisiertes Verfahren mit einer Schnittstelle und mit Webformularen zur Eingabe der Daten zur Verfügung zu stellen. Jedes Eintragungsersuchen ist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
(2)Absatz 2,Für jede natürliche Person, die in das Ergänzungsregister eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der eine zur eindeutigen Bezeichnung geeignete Ordnungsnummer und die Identitätsdaten nach § 4 Abs. 1 sowie die Anschrift (soweit vorhanden) und die mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten enthält. Die Ordnungsnummer ist in gleicher Weise wie eine ZMR-Zahl zu bilden.Für jede natürliche Person, die in das Ergänzungsregister eingetragen wird, ist ein Datensatz zu speichern, der eine zur eindeutigen Bezeichnung geeignete Ordnungsnummer und die Identitätsdaten nach Paragraph 4, Absatz eins, sowie die Anschrift (soweit vorhanden) und die mit dem Eintragungsverfahren zusammenhängenden internen Verfahrensdaten enthält. Die Ordnungsnummer ist in gleicher Weise wie eine ZMR-Zahl zu bilden.
(3)Absatz 3,Für die Behandlung der einzutragenden Daten, wie etwa die Schreibweise, gelten dieselben Regeln und Vorkehrungen, die auf die Eintragung von Daten in das Zentrale Melderegister anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066621