Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Verwendung der Daten des ERnP
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Teil des Ergänzungsregisters, der für die Eintragung natürlicher Personen bestimmt ist, dient ausschließlich der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis eindeutiger Identitäten im Rahmen des 2. bis 4. Abschnitts des E-GovG notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der StZRegV geregelten Verfahren sowie im Rahmen der Funktion des Ergänzungsregisters als Dokumentenregister verwendet werden.
(2)Absatz 2,Jede Abfrage des Ergänzungsregisters ist gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 zu protokollieren.Jede Abfrage des Ergänzungsregisters ist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, DSG 2000 zu protokollieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066623