Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2005,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 119/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:

  1. Absatz a,
    zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;
  2. Absatz b,
    zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfasst auch die Übermittlung von Messdaten.

(2) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

(3) Die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten werden wie folgt getragen:

  1. Absatz a,
    die entsendende Vertragspartei übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Teilnehmer sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
  2. Absatz b,
    das Gastland übernimmt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie der medizinischen Erstversorgung.

Schlagworte

Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2016

Gesetzesnummer

20004215

Dokumentnummer

NOR40066648