Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2005,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 119/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Amman, am 13. März 2004 in drei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20004215

Dokumentnummer

NOR40066651