Norm Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien) Fassungen (Gesetz) ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008 01.05.200531.12.2007 BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 31.12.2007 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1GegenstandArt. 1Artikel 2BegriffsbestimmungArt. 2Artikel 3Art. 3ZuständigkeitenArtikel 4Art und Umfang der HilfeleistungArt. 4Artikel 5Grenzübertritt und AufenthaltArt. 5Artikel 6Grenzübergang der Ausrüstung und der HilfsgüterArt. 6Artikel 7Einsätze von LuftfahrzeugenArt. 7Artikel 8Art. 8Koordination und GesamtleitungArtikel 9EinsatzkostenArt. 9Artikel 10Schadenersatz und EntschädigungArt. 10Artikel 11FernmeldeverbindungenArt. 11Artikel 12Beendigung der HilfeleistungArt. 12Artikel 13Weitere Formen der ZusammenarbeitArt. 13Artikel 14Beilegung von MeinungsverschiedenheitenArt. 14Artikel 15Verhältnis dieses Abkommens zu anderen vertraglichen RegelungenArt. 15Artikel 16SchlussbestimmungenArt. 16