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§ 15 A-QSG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 129/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 1529.09.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 89/2011
§ 1530.01.201028.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 1501.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 129/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Erteilung der Bescheinigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, geführt haben oder
      2. Litera b
        wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, geführt haben, und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
      2. Litera b
        tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
  2. Absatz eins a,Wird ein Tatbestand gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, durch einen Abschlussprüfer, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt ist, dieser als Partner angehört oder in anderer Form mit dieser assoziiert ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Abschlussprüfer, der diesen Tatbestand verwirklicht hat, nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist. Über diese Bescheinigung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 2,Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
  4. Absatz 3,Jede erteilte Bescheinigung ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 4,Erteilte Bescheinigungen sind von der Qualitätskontrollbehörde zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40149964