Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18bParagraph 18 b
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Erlöschen der Bescheinigung
§ 18b.Paragraph 18 b,
Die Bescheinigung gemäß § 15 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß §§ 107 ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß § 23 unverzüglich vorzunehmen. Die Bescheinigung gemäß Paragraph 15, erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß Paragraphen 107, ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß Paragraph 23, unverzüglich vorzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40114260