Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Qualitätssicherungsrichtlinie
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.
(2)Absatz 2,Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:Die Richtlinie gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu regeln:
Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,
Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,
Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,
Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15 unddie Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß Paragraph 15, und
Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011
Dokumentnummer
NOR40066838