Rechtstracker.at

§ 24 A-QSG

Fassungen
01.09.2005 bis 29.01.2010 — BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2430.01.201030.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 2401.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

29.01.2010danach: BGBl. I Nr. 10/2010

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Transparenzbericht

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,
    5. Ziffer 5
      das Datum der letzten Qualitätskontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    6. Ziffer 6
      eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,
    7. Ziffer 7
      eine Erklärung zu den Methoden, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,
    8. Ziffer 8
      eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß Paragraph 2, geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,
    9. Ziffer 9
      Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie der Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und
    10. Ziffer 10
      Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.
  2. Absatz 2,Der Transparenzbericht ist von der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann beispielsweise durch eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschehen.

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40066840