Rechtstracker.at

§ 25a A-QSG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 129/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a01.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 25a30.01.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 10/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 129/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Zulassung von Prüfungsgesellschaften

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Gesellschafter von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers in einem dieser Staaten berechtigt sind oder
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften, die berechtigt sind, die Tätigkeit einer Abschlussprüfung in einem dieser Staaten auszuüben.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind:
    1. Ziffer eins
      die zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung erforderliche Berechtigung,
    2. Ziffer 2
      das Halten einer Mehrheit der Stimmrechte der Prüfungsgesellschaft von Gesellschaften oder von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind,
    3. Ziffer 3
      das Halten der Mehrheit der Stimmrechte der Geschäftsführung und die Vertretung nach außen von natürlichen Personen, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sind. Hat die Prüfungsgesellschaft nur zwei Geschäftsführer oder zur Vertretung nach außen Befugte, so muss zumindest einer von ihnen in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung zugelassen sein und
    4. Ziffer 4
      die Absolvierung eines Eignungstests gemäß Paragraph 25, durch zumindest einen Gesellschafter der Prüfungsgesellschaft.
  3. Absatz 3,Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Absatz eins und 2 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 23, Absatz 4 a, unverzüglich durchzuführen. Dem Antrag sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung von Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid.
  5. Absatz 5,Mit dem Erlöschen bzw. dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40149972