Rechtstracker.at

§ 25d A-QSG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 129/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25d01.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 25d30.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 25d14.01.201029.01.2010 BGBl. I Nr. 8/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 129/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ausnahmen bei Gleichwertigkeit

Paragraph 25 d,

  1. Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde kann einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus einem Drittstaat von
    1. Ziffer eins
      der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gemäß Paragraphen 2 bis 18 b,
    2. Ziffer 2
      der Zuständigkeit inländischer Behörden und der öffentlichen Aufsicht gemäß den Paragraphen 18 c bis 20 und
    3. Ziffer 3
      den Strafbestimmungen gemäß Paragraph 27
    ausnehmen.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.
  3. Absatz 3,Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach dem im Beschluss 2006/512/EG vom 22. Juli 2006 festgelegten Verfahren bewertet und festgestellt. Zuständige Stelle für die Bewertung der Gleichwertigkeit in Österreich ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im übertragenen Wirkungsbereich. Solange die Kommission der Europäischen Gemeinschaften noch keine Feststellung vorgenommen hat, hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gleichwertigkeit selbst zu beurteilen. Dabei kann sie die Bewertung eines anderen Mitgliedstaates ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann bei ihrer Bewertung die Bewertungen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften berücksichtigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Gleichwertigkeit mit Bescheid abzulehnen, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Über die Beschwerde haben die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Qualitätskontrollbehörde die Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. die Ablehnung der Gleichwertigkeit zu übermitteln. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  4. Absatz 4,Die Qualitätskontrollbehörde hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, mitzuteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40149975