Rechtstracker.at

§ 2 A-QSG

Fassungen
30.01.2010 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 10/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230.01.201030.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 10/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 201.09.200529.01.2010 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.01.2010BGBl. I Nr. 10/2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
System der externen Qualitätsprüfung

Qualitätssicherungsmaßnahmen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheit gewährleisten,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.
  3. Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.
  5. Absatz 5,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40114239