Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Externe Qualitätsprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,die Qualität der in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Maßnahmen,
die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.
(3)Absatz 3,Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40066819