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§ 4 A-QSG

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201630.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 401.09.200531.12.2015 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Intervalle der Qualitätsprüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 2, fallen oder
    3. Ziffer 3
      Versicherungen, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, fallen oder
    4. Ziffer 4
      Pensionskassen.
  2. Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählt sind oder
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
      1. Litera a
        einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
      2. Litera b
        eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
      3. Litera c
        keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    3. Ziffer 3
      Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 68, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, durchführen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen.
  3. Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Absatz 2, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40168631