Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Intervalle der Qualitätsprüfungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oderUnternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oderKreditinstituten, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 2, fallen oder
Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oderVersicherungen, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, fallen oder
(2)Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oderAbschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählt sind oder
Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oderkeine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 68, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, durchführen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen.
(3)Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Absatz 2, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40168631