Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiungs-Erinnerungszuwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen:
Personen im Sinne der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, BGBl. Nr. 79/1976, denen ein bis zum 31. Dezember 2005 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;Personen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein bis zum 31. Dezember 2005 beantragtes Befreiungs-Ehrenzeichen verliehen wurde, oder Witwen (Witwer) eines Besitzers eines Befreiungs-Ehrenzeichens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes, der die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann; Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2005 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, nach § 65 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen;Personen, die eine bis zum 31. Dezember 2005 beantragte Rentenleistung nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, nach Paragraph 65, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder einen Härteausgleich hinsichtlich einer der genannten Leistungen beziehen; Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Z 2 genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;Inhaber einer bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes oder deren Witwen (Witwer), sowie Witwen (Witwer) eines Opfers, das im Bezug einer unter Ziffer 2, genannten Rentenleistung stand und die Zuwendung in Folge Ablebens nicht mehr erhalten kann;
Inhaber eines bis zum 31. Dezember 2005 beantragten Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes.
(2)Absatz 2,Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 1000 Euro, für Personen im Sinne der Z 2 800 Euro, für Personen im Sinne der Z 3 600 Euro und für Personen im Sinne der Z 4 500 Euro. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Ziffer eins, 1000 Euro, für Personen im Sinne der Ziffer 2, 800 Euro, für Personen im Sinne der Ziffer 3, 600 Euro und für Personen im Sinne der Ziffer 4, 500 Euro. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014
Dokumentnummer
NOR40067012