Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 22, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
NOR40067129