Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 89/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute11.08.2005 BGBl. I Nr. 89/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.08.2005BGBl. I Nr. 89/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Alle Organe des Bundes, der Sozialversicherungsträger, der Länder, der Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen alle Auskünfte zu erteilen, die dieses zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach Paragraph eins, gegeben sind.
  2. Absatz 2,Die BRZ GmbH sowie die in Absatz eins, genannten Organe haben bei der Besorgung der Geschäfte, die der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch die automationsunterstützt verarbeiteten Daten über sozialversicherte oder ihrem sonstigen Wirkungskreis unterliegende Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung der Zuwendung nach Paragraph eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zur Gewährung einer Zuwendung nach Paragraph eins, Daten über die Zuwendungswerberin betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Kinder und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012

Gesetzesnummer

20004232

Dokumentnummer

NOR40067132