Rechtstracker.at

Anl. 16

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 16 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch sechzehn

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

(gemäß den Artikeln 185 und 189 des Assoziationsabkommens)

 

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Litera a
      „Mitglied“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels.
    2. Litera b
      „Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 185 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 185 Absatz 3 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird.
    3. Litera c
      „Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.
    4. Litera d
      „Verfahren“ ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel römisch acht Kapitel römisch drei dieses Abkommens.
    5. Litera e
      „Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

römisch eins. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

  1. Ziffer 2
    Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens gewährleistet bleiben. Die ehemaligen Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Teile römisch fünf und römisch sechs dieses Verhaltenskodex erfüllen.

römisch zwei. Offenlegungspflicht

  1. Ziffer 3
    Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 185 dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. 4. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offen legen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.

römisch drei. Pflichterfüllung durch Kandidaten und Mitglieder

  1. Ziffer 5
    Die Kandidaten, die die Bestellung zum Mitglied annehmen, müssen bereit sein, die Pflichten eines Mitglieds zu erfüllen, und diese Pflichten während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig erfüllen.
  2. Ziffer 6
    Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten fair und gewissenhaft.
  3. Ziffer 7
    Die Mitglieder beachten diesen Verhaltenskodex.
  4. Ziffer 8
    Die Mitglieder verwehren es anderen Mitgliedern nicht, an allen Aspekten des Verfahrens teilzuhaben.
  5. Ziffer 9
    Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen die Entscheidung keinem anderen.
  6. Ziffer 10
    Die Mitglieder treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Bestimmungen der Teile römisch eins, römisch zwei und römisch sechs dieses Verhaltenskodex beachten.
  7. Ziffer 11
    Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
  8. Ziffer 12
    Die Kandidaten und Mitglieder geben keine Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex weiter, es sei denn, die Mitteilung ist an den Assoziationsausschuss gerichtet oder es besteht die Notwendigkeit festzustellen, ob der betreffende Kandidat oder das betreffende Mitglied gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen hat oder verstoßen könnte.

römisch vier. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

  1. Ziffer 13
    Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch. Die Mitglieder handeln fair und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit.
  2. Ziffer 14
    Die Mitglieder lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.
  3. Ziffer 15
    Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.
  4. Ziffer 16
    Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Die Mitglieder vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um andere daran zu hindern oder davon abzubringen, sich so darzustellen, als befänden sie sich in einer solchen Position.
  5. Ziffer 17
    Die Mitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder bestehende finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Aufgaben ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.
  6. Ziffer 18
    Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

römisch fünf. Pflichten in bestimmten Situationen

  1. Ziffer 19
    Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen ziehen könnten.

römisch sechs. Wahrung der Vertraulichkeit

  1. Ziffer 20
    Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
  2. Ziffer 21
    Die Mitglieder halten die Entscheidung des Schiedspanels bis zu ihrer Veröffentlichung geheim.
  3. Ziffer 22
    Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

römisch sieben. Verantwortung der Assistenten und Mitarbeiter

  1. Ziffer 23
    Die Teile römisch eins (Verantwortung im Rahmen des Verfahrens), römisch zwei (Offenlegungspflicht) und römisch sechs (Wahrung der Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex gelten auch für die Assistenten und

Mitarbeiter.

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40127005