Rechtstracker.at

Anl. 6

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 6 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ANHANG römisch sechs

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN

GETRÄNKEN

(gemäß Artikel 90 des Assoziationsabkommens)

ARTIKEL 1

Ziele

Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen und aromatisierten Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach nden Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.

ARTIKEL 2

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 22.08 und aromatisierte Getränke der Position 22.05 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Art von Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Gebiet einer Partei entsprechen.

ARTIKEL 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:

  1. Litera a
    „mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Parteien: eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk, die bzw. das vollständig im Gebiet der genannten Partei hergestellt wurde;
  2. Litera b
    „homonym“: eine identische geografische Angabe oder eine derart ähnlich lautende Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Dinge;
  3. Litera c
    „Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport der Spirituose oder des aromatisierten Getränks, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks verwendet werden; das Verb „bezeichnen“ hat eine entsprechende Bedeutung;
  4. Litera d
    „Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Handelsmarken, die der Unterscheidung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks dienen und die auf dem Behältnis, einschließlich seiner Siegelkappe, des Schildchens am Behältnis oder des Überzugs des Flaschenhalses, erscheinen;
  5. Litera e
    „Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft;
  6. Litera f
    „Aufmachung“: die Worte oder Zeichen, die auf den Behältnissen, einschließlich ihres Verschlusses, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
  7. Litera g
    „Verpackung“: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden;
  8. Litera h
    „hergestellt“: den vollständigen Vorgang zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierten Getränken;
  9. Litera i
    „Identifizierung“ im Zusammenhang mit geschützten Bezeichnungen: die Verwendung geschützter Bezeichnungen zur Beschreibung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks;
  10. Litera j
    „Abkommen“: dieses Abkommen und seine Anlagen;
  11. Litera k
    „Assoziationsabkommen“: das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Parteien, dem dieses Abkommen beigefügt ist;
  12. Litera l
    „„Assoziationsausschuss“: der Ausschuss gemäß Artikel 193 des Assoziationsabkommens.

ARTIKEL 4

Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen

(1)         Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.

(2)         Dieses Abkommen gilt unbeschadet der in Chile und in der Gemeinschaft geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.

TITEL römisch eins

GEGENSEITIGER SCHUTZ DER GESCHÜTZTEN BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

ARTIKEL 5

Schutz der geschützten Bezeichnungen

(1)         Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen und aromatischen Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geschützten Bezeichnung zur Bezeichnung einer Spirituose und eines aromatisierten Getränks zu verhindern, für die/das die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.

(2)         Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.

(3)         Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Spirituosen und aromatische Getränke aus, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn

  1. Litera i
    der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist;
  2. Sub-Litera, i, i
    der betreffende Name als Übersetzung verwendet wird und
  3. iii
    der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.

(4)         Im Falle homonymer geschützter Bezeichnungen gilt Folgendes:

  1. Litera a
    Sind zwei geschützte Bezeichnungen, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt werden, homonym, so werden beide Bezeichnungen geschützt; der Verbraucher darf nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Spirituosen und aromatischen Getränke irregeführt werden;
  2. Litera b
    ist eine geschützte Bezeichnung, die auch gemäß diesem Abkommen geschützt wird, mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien homonym, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks des betreffenden geografischen Gebiets verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, die Spirituose oder das aromatisierte Getränk stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei.

(5)         Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geschützten Bezeichnungen gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.

(6)         Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.

(7)         Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.

ARTIKEL 6

Geschützte Bezeichnungen

Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:

  1. Litera a
    bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in der Gemeinschaft:
    1. Litera i
      die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat;
    2. Sub-Litera, i, i
      die in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnungen;
  2. Litera b
    bei Spirituosen und aromatisierten Getränken mit Ursprung in Chile:
    1. Litera i
      die Begriffe, die sich auf Chile beziehen;
    2. Sub-Litera, i, i
      die in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnungen.

ARTIKEL 7

Geschützte Bezeichnungen und Handelsmarken

(1)         Die Eintragung einer Handelsmarke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk im Sinne von Artikel 3, die mit einer geschützten Bezeichnung, die auch gemäß Artikel 5 geschützt ist, übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wird abgelehnt.

(2) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage römisch zwei aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.

(3) Die in Anlage römisch zwei aufgeführten Handelsmarken für Spirituosen und aromatisierte Getränke, von denen im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1 000 Kisten mit einem Inhalt von 9 Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.

ARTIKEL 8

Geschützte Handelsmarken

(1)         Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.

(2) Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.

(3) Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage römisch eins aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.

(4)         Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten, können der Verwendung der geschützten Bezeichnungen zur Bezeichnung oder Aufmachung der Spirituosen oder aromatisierten Getränke, die zur Verwendung dieser geschützten Bezeichnungen berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.

ARTIKEL 9

Spirituosen mit Ursprung

Werden Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.

ARTIKEL 10

Ausdehnung des Schutzes

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.

ARTIKEL 11

Geschützte Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt sind

Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geschützte Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.

ARTIKEL 12

Durchsetzung

(1)         Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial im Widerspruch zum Schutz gemäß diesem Abkommen steht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 genannten Namens anderweitig zu verbieten.

(2)         Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:

  1. Litera a
    die Übersetzung von Bezeichnungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder Chiles vorgesehen sind, in einer der Sprachen der anderen Partei ein Wort ergibt, das eine Irreführung über den Ursprung, die Art oder die Qualität der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen kann, die bzw. das so bezeichnet oder aufgemacht wurde;
  2. Litera b
    Bezeichnungen, Handelsmarken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen, die mittelbar oder unmittelbar falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Art, Rebsorte oder wesentliche Eigenschaften der Spirituose oder des aromatisierten Getränks enthalten, auf den Behältnissen oder der Verpackung, in Werbematerial oder in den amtlichen Dokumenten oder den Geschäftspapieren für Spirituosen oder aromatisierte Getränke verwendet werden, deren Namen aufgrund dieses Abkommens geschützt sind;
  3. Litera c
    Behältnisse als Verpackung verwendet werden, die eine Irreführung über den Ursprung der Spirituose oder des aromatisierten Getränks hervorrufen können.

(3)         Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 14 genannten Behörden und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Parteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.

TITEL römisch zwei

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN

 

ARTIKEL 13

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz stehen, das in Anhang römisch vier der Assoziationsabkommens enthalten ist.

(2)         Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 19 so bald wie vernünftigerweise möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellte Spirituosen und aromatisierte Getränke solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.

TITEL römisch drei

GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG DER KONTROLLBEHÖRDEN

 

ARTIKEL 14

Vollzugsbehörden

(1)         Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.

(2)         Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

(3)         Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.

ARTIKEL 15

Vollzugstätigkeiten

(1)         Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass

  1. Litera a
    bei einer Spirituose oder einem aromatisierten Getränk, die bzw. das Gegenstand des Handels zwischen den Parteien ist oder war, dieses Abkommen oder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien nicht eingehalten werden oder wurden und
  2. Litera b
    diese Nichteinhaltung für die andere Partei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.

(2)         Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen:

  1. Litera a
    Erzeuger sowie die juristische oder natürliche Person, die die Verfügungsbefugnis über die Spirituose bzw. das aromatisierte Getränk hat;
  2. Litera b
    Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks;
  3. Litera c
    Bezeichnung und Aufmachung der Spirituose bzw. des aromatisierten Getränks sowie
  4. Litera d
    Einzelheiten der Nichteinhaltung der Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

TITEL römisch vier

VERWALTUNG DES ABKOMMENS

 

ARTIKEL 16

Aufgaben der Parteien

(1)         Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.

(2)         Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien

  1. Litera a
    Änderungen der Anlagen vornehmen, um etwaigen Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien Rechnung zu tragen;
  2. Litera b
    die in Artikel 5 Absatz 6 genannten praktischen Bedingungen festlegen;
  3. Litera c
    einander über ihre Absicht unterrichten, neue Verordnungen oder Änderungen bestehender Verordnungen mit Belang für den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke wie Gesundheits- oder Verbraucherschutz zu beschließen, die Auswirkungen auf den Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke haben, und
  4. Litera d
    einander die Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen und die gerichtlichen Entscheidungen mitteilen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen, und einander über die Maßnahmen unterrichten, die aufgrund solcher Entscheidungen getroffen worden sind.

ARTIKEL 17

Gemischter Ausschuss

(1)         Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.

(2)         Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.

(3)         Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.

(4)         Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.

(5)         Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke.

TITEL römisch fünf

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

ARTIKEL 18

Durchfuhr – kleine Mengen

Die Titel römisch eins und römisch zwei gelten nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die

  1. Litera a
    sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Partei befinden oder
  2. Litera b
    ihren Ursprung im Gebiet einer Partei haben und unter den Bedingungen und nach den Verfahren von Anlage römisch drei (Protokoll) in kleinen Mengen zwischen den Parteien versandt werden.

ARTIKEL 19

Konsultationen

(1)         Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.

(2)         Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3)         Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.

(4)         Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so

  1. Litera a
    kann die Partei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen;
  2. Litera b
    kann jede Partei um das Schiedsverfahren gemäß Artikel 20 ersuchen.

ARTIKEL 20

Schiedsverfahren

(1) Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel römisch vier des Assoziationsabkommens beigelegt.

(2)         Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 19 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

ARTIKEL 21

Inverkehrbringen bereits vorhandener Bestände

(1)         Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geschützten Bezeichnungen bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:

  1. Litera a
    von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren;
  2. Litera b
    von Kleinhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände.

(2)         Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

ARTIKEL 22

Anlagen

Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Anlage römisch eins

(gemäß Artikel 6)

GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE

  1. A
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft
  2. B
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile
  3. C
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
  4. D
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile

  1. A
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
  2. Ziffer eins
    Rum
    Rhum de la Martinique
    Rhum de la Guadeloupe
    Rhum de la Réunion
    Rhum de la Guyane
    (Diese Namen können durch die Angabe „traditionell“ ergänzt werden.)
    Ron de Málaga
    Ron de Granada
    Rum da Madeira
  3. Litera a
    Whisky
    Scotch Whisky
    Irish Whisky
    Whisky español
    (Diese Namen können durch die Angabe „malt“ oder „grain“ ergänzt werden.)
    1. Litera b
      Whiskey
      Irish Whiskey
      Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey
      (Diese Namen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt werden.)
  4. Ziffer 3
    Getreidespirituosen
    Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise
    Korn/Kornbrand
  5. Ziffer 4
    Branntwein
    Eau-de-vie de Cognac
    Eau-de-vie des Charentes
    Cognac
    (Dieser Name kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:
    • Strichaufzählung
      Fine,
    • Strichaufzählung
      Grande Fine Champagne,
    • Strichaufzählung
      Grande Champagne,
    • Strichaufzählung
      Petite Champagne,
    • Strichaufzählung
      Petite Fine Champagne,
    • Strichaufzählung
      Fine Champagne,
    • Strichaufzählung
      Borderies,
    • Strichaufzählung
      Fins Bois,
    • Strichaufzählung
      Bons Bois)
    Fine Bordeaux
    Armagnac
    Bas-Armagnac
    Haut-Armagnac
    Ténarèse
    Eau-de-vie de vin de la Marne
    Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine
    Eau-de-vie de vin de Bourgogne
    Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est
    Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté
    Eau-de-vie de vin originaire du Bugey
    Eau-de-vie de vin de Savoie
    Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire
    Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône
    Eau-de-vie de vin originaire de Provence
    Faugères/eau-de-vie de Faugères
    Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc
    Aguardente do Minho
    Aguardente do Douro
    Aguardente da Beira Interior
    Aguardente da Bairrada
    Aguardente do Oeste
    Aguardente do Ribatejo
    Aguardente do Alentejo
    Aguardente do Algarve
    Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes
    Aguardente da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho
    Lourinhã
  6. Ziffer 5
    Brandy
    Brandy de Jerez
    Brandy del Penedés
    Brandy italiano
    Brandy Αττικής/Brandy of Attica
    Brandy Πελοποννήσου/Brandy of the Peloponnese
    Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece
    Deutscher Weinbrand
    Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein
  7. Ziffer 6
    Tresterbrand
    Eau-de-vie de marc de Champagne/marc de Champagne
    Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine
    Eau-de-vie de marc de Bourgogne
    Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est
    Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté
    Eau-de-vie de marc originaire de Bugey
    Eau-de-vie de marc originaire de Savoie
    Marc de Bourgogne
    Marc de Savoie
    Marc d'Auvergne
    Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire
    Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône
    Eau-de-vie de marc originaire de Provence
    Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc
    Marc d'Alsace Gewürztraminer
    Marc de Lorraine
    Bagaceira do Minho
    Bagaceira do Douro
    Bagaceira da Beira Interior
    Bagaceira da Bairrada
    Bagaceira do Oeste
    Bagaceira do Ribatejo
    Bagaceiro do Alentejo
    Bagaceira do Algarve
    Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes
    Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho
    Orujo gallego
    Grappa
    Grappa di Barolo
    Grappa piemontese/Grappa del Piemonte
    Grappa lombarda/Grappa di Lombardia
    Grappa trentina/Grappa del Trentino
    Grappa friulana/Grappa del Friuli
    Grappa veneta/Grappa del Veneto
    Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige
    Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete
    Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia
    Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly
    Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos
    Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise
  8. Ziffer 7
    Obstbrand
    Schwarzwälder Kirschwasser
    Schwarzwälder Himbeergeist
    Schwarzwälder Mirabellenwasser
    Schwarzwälder Williamsbirne
    Schwarzwälder Zwetschgenwasser
    Fränkisches Zwetschgenwasser
    Fränkisches Kirschwasser
    Fränkischer Obstler
    Mirabelle de Lorraine
    Kirsch d'Alsace
    Quetsch d'Alsace
    Framboise d'Alsace
    Mirabelle d'Alsace
    Kirsch de Fougerolles
    Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige
    Südtiroler Aprikot/Südtiroler Marille/
    Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto Adige
    Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige
    Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige
    Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige
    Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige
    Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige
    Williams friulano/Williams del Friuli
    Sliwovitz del Veneto
    Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia
    Sliwovitz del Trentino-Alto Adige
    Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino
    Williams trentino/Williams del Trentino
    Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino
    Aprikot trentino/Aprikot del Trentino
    Medronheira do Algarve
    Medronheira do Buçaco
    Kirsch/Kirschwasser Friulano
    Kirsch/Kirschwasser Trentino
    Kirsch/Kirschwasser Veneto
    Aguardente de pêra da Lousã
    Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise
    Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise
    Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise
    Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise
    Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise
    Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise
    Wachauer Marillenbrand
  9. Ziffer 8
    Apfel- oder Birnenbrand
    Calvados du Pays d'Auge
    Calvados
    Eau-de-vie de cidre de Bretagne
    Eau-de-vie de poiré de Bretagne
    Eau-de-vie de cidre de Normandie
    Eau-de-vie de poiré de Normandie
    Eau-de-vie de cidre du Maine
    Aguardiente de sidra de Asturias
    Eau-de-vie de poiré du Maine
  10. Ziffer 9
    Enzian
    Bayerischer Gebirgsenzian
    Südtiroler Enzian/Genzians dell'Alto Adige
    Genziana trentina/Genziana del Trentino
  11. Ziffer 10
    Obstspirituosen
    Pacharán
    Pacharán navarro
  12. Ziffer 11
    Spirituosen mit Wacholder
    Ostfriesischer Korngenever
    Genièvre Flandre Artois
    Hasseltse jenever
    Balegemse jenever
    Péket de Wallonie
    Steinhäger
    Plymouth Gin
    Gin de Mahón
  13. Ziffer 12
    Spirituosen mit Kümmel
    Dansk Akvavit/Dansk Aquavit
    Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
  14. Ziffer 13
    Spirituosen mit Anis
    Anis español
    Évora anisada
    Cazalla
    Chinchón
    Ojén
    Rute
    Ouzo
  15. Ziffer 14
    Likör
    Berliner Kümmel
    Hamburger Kümmel
    Münchener Kümmel
    Chiemseer Klosterlikör
    Bayerischer Kräuterlikör
    Cassis de Dijon
    Cassis de Beaufort
    Irish Cream
    Palo de Mallorca
    Ginjinha portuguesa
    Licor de Singeverga
    Benediktbeurer Klosterlikör
    Ettaler Klosterlikör
    Ratafia de Champagne
    Ratafia catalana
    Anis português
    Finnish berry/fruit liqueur
    Grossglockner Alpenbitter
    Mariazeller Magenlikör
    Mariazeller Jagasaftl
    Puchheimer Bitter
    Puchheimer Schlossgeist
    Steinfelder Magenbitter
    Wachauer Marillenlikör
    Jägertee/Jagertee/Jagatee
  16. Ziffer 15
    Gemischte Spirituosen
    Pommeau de Bretagne
    Pommeau du Maine
    Pommeau de Normandie
    Svensk Punsch/Swedish Punsch
  17. Ziffer 16
    Wodka
    Svensk Vodka/Swedish Vodka
    Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland

  1. B
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile:

Pisco

Aguardiente chileno

Brandy chileno

Whisky chileno

Gin chileno

Vodka chileno

Ron chileno

Guindado chileno

Anís chileno

  1. C
    Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft:

Nürnberger Glühwein

Thüringer Glühwein

Vermouth de Chambéry

Vermouth di Torino

  1. D
    Verzeichnis der geschützten Namen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile:

Vermouth chileno

Anlage römisch zwei

HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

COGNAC JUANICO

COÑA COL

GRAN COÑAC

GRAPPA SAN REMO

Anlage römisch drei

PROTOKOLL

Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:

  1. Ziffer eins
    Spirituosen oder aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;
  2. Litera a
    Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die im persönlichen Reisegepäck, mitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;
    1. Litera b
      Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;
    2. Litera c
      Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zum Umzugsgut von Personen gehören;
    3. Litera d
      Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;
    4. Litera e
      für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
    5. Litera f
      Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.

Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40126995