Rechtstracker.at

Art. 113

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 113 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 113

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 113

Zusammenschaltung

(1)        Dieser Abschnitt gilt für die Herstellung einer Verbindung zu Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten, damit die Nutzer des einen Anbieters mit den Nutzern eines anderen Anbieters kommunizieren können und Zugang zu den von diesem angebotenen Diensten erhalten.

(2)        Die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter wird an jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt

  1. Litera a
    unter diskriminierungsfreien Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der wichtige Anbieter für seine eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder seinen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen bietet;
  2. Litera b
    rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und zu kostenorientierten Tarifen, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert sind, damit der Anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zahlen muss, die er für den angebotenen Dienst nicht benötigt;
  3. Litera c
    auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

Anmerkung, Absatz 3, wurde nicht vergeben)

(4)        Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem wichtigen Anbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)        Die wichtigen Anbieter machen ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen den Diensteanbietern der Vertragsparteien zugänglich, um das Diskriminierungsverbot zu gewährleisten, und/oder veröffentlichen im Voraus Standardzusammenschaltungsangebote, sofern diese nicht bereits der Öffentlichkeit zugänglich sind.

Schlagworte

Telekommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067584