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Art. 117

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 117 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 117

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 117

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.
  2. Ziffer 2
    „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme“ ist eine
    1. Litera i
      von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder
    2. Sub-Litera, i, i
      von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.
  3. Ziffer 3
    „Finanzdienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff „Finanzdienstleistungserbringer“ keine öffentlichen Stellen.
  4. Ziffer 4
    „öffentliche Stelle“ ist
    1. Litera i
      eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
    2. Sub-Litera, i, i
      eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
  5. Ziffer 5
    „gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem
    1. Litera i
      Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder
    2. Sub-Litera, i, i
      Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung.
  6. Ziffer 6
    „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
  7. Ziffer 7
    „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
    Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
  8. Ziffer 8
    „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
  9. Ziffer 9
    „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
    1. Litera i
      Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
      1. A
        Lebensversicherung
      2. B
        Sachversicherung
    2. Sub-Litera, i, i
      Rückversicherung und Folgerückversicherung
    3. iii
      Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen
    4. Sub-Litera, i, v
      Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
    5. Litera v
      Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
    6. Sub-Litera, v, i
      Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
    7. vii
      Finanzleasing
    8. viii
      sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
    9. Sub-Litera, i, x
      Bürgschaften und Verpflichtungen
    10. Litera x
      Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
      1. A
        Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate
      2. B
        Devisen
      3. C
        derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
      4. D
        Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
      5. E
        begebbare Wertpapiere
      6. F
        sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
    11. Sub-Litera, x, i
      Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen
    12. xii
      Geldmaklergeschäfte
    13. xiii
      Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung
    14. xiv
      Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
    15. Sub-Litera, x, v
      Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
    16. xvi
      Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien
  10. Ziffer 10
    Eine „neue Finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.

Schlagworte

Bankdienstleistung, Zahlungsdienstleistung, Kreditkarte, Wechselkurstitel, Auftragsverwaltung, Saldenausgleichsdienstleistung, Beratungsdienstleistung, Vermittlungsdienstleistung, Anlagebestandsannalyse, Anlageberatung, Unternehmensstrategie

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067588