Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 124Artikel 124
Text
ARTIKEL 124
Vertrauliche Informationen
Dieses Kapitel
verpflichtet eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Weitergabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde;
ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Finanzgeschäfte und Bücher einzelner Kunden eines Finanzdienstleistungserbringers offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067595