Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
ARTIKEL 13
Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067484