Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 134Artikel 134
Text
ARTIKEL 134
Schlussbestimmungen
(1) Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067605