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Art. 137

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 137 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 137

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 137

Ziel und Geltungsbereich

(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der von den Vertragsparteien in den Anhängen römisch elf, römisch zwölf und römisch dreizehn festgelegten Bedingungen für die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie die Praxis für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien.

(2)        Dieser Titel gilt nicht für

  1. Litera a
    Aufträge, die vergeben werden nach
    1. Litera i
      einer internationalen Übereinkunft zur gemeinsamen Durchführung oder Nutzung eines Projekts durch die Vertragsparteien;
    2. Sub-Litera, i, i
      einer internationalen Übereinkunft über die Stationierung von Truppen;
    3. iii
      dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
  2. Litera b
    nichtvertragliche Vereinbarungen und jede Form von staatlicher Hilfe und Beschaffung im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen;
  3. Litera c
    Verträge über
    1. Litera i
      Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder von Rechten daran;
    2. Sub-Litera, i, i
      Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit;
    3. iii
      Schieds- und Schlichtungsleistungen;
    4. Sub-Litera, i, v
      Beschäftigung;
    5. Litera v
      Forschungs- und Entwicklungsleistungen, ausgenommen solche, deren Vorteile ausschließlich der Beschaffungsstelle zur Verwendung bei der Ausübung ihrer eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Leistungen vollständig durch die Beschaffungsstelle vergütet werden;
  4. Litera d
    Finanzdienstleistungen.

(3) Öffentliche Baukonzessionen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe i fallen nach Maßgabe der Anhänge römisch elf, römisch zwölf und römisch dreizehn ebenfalls unter diesen Titel.

(4)        Die Vertragsparteien dürfen die Beschaffungsaufträge nicht so ausarbeiten, konzipieren oder in sonstiger Weise strukturieren, dass die Verpflichtungen aus diesem Titel umgangen werden.

Schlagworte

Hilfsprogramm, Rundfunkanstalt, Schiedsleistung, Forschungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067608