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Art. 150

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 150 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 150

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 150

Fristen

(1)        Die von den Beschaffungsstellen festgesetzten Fristen für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge müssen so bemessen sein, dass die Anbieter der anderen Vertragspartei wie die inländischen Anbieter ihre Angebote bzw. Teilnahmeanträge oder Anträge auf Qualifizierung ausarbeiten und einreichen können. Bei der Festsetzung dieser Fristen berücksichtigen die Beschaffungsstellen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen Faktoren wie die Komplexität des Auftrags und die übliche Zeit für die Übermittlung der Angebote aus dem Ausland wie aus dem Inland.

(2)        Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Verzögerungen bei der Veröffentlichung gebührend Rechnung tragen, wenn sie den Tag festsetzen, an dem die Angebote, die Teilnahmeanträge bzw. die Anträge auf Aufnahme in die Liste qualifizierter Anbieter spätestens eingehen müssen.

(3) Die Mindestfristen für die Einreichung der Angebote sind in Anhang römisch dreizehn Anlage 3 angegeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067621