Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 152Artikel 152
Text
ARTIKEL 152
Einreichung, Eingang und Eröffnung der Angebote
(1) Die Angebote und die Anträge auf Teilnahme an einem Verfahren sind schriftlich einzureichen.
(2) Für den Eingang und die Eröffnung der Angebote der Bieter durch die Beschaffungsstellen gelten Verfahren und Bedingungen, die die Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbots gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067623