Rechtstracker.at

Art. 155

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 155 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 155

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 155

Widerspruchsverfahren

(1)        Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass die Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfahren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen unparteiisch und rasch geprüft.

(2)        Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder hatten.

(3)        Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.

(4)        In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,

  1. Litera a
    dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und geschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können;
  2. Litera b
    dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gegebenenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067626